§ 118c ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen
Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Fünfter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben
§ 118c ThürWG – Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung (1)
Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 118a hat mindestens Regelungen über
- 1.
die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung,
- 2.
die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und
- 3.
die Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung
zu enthalten. Die Mindestinhalte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenüberwachung festzulegen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).