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§ 118c ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Fünfter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 118c ThürWG – Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung (1)

Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 118a hat mindestens Regelungen über

  1. 1.

    die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung,

  2. 2.

    die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und

  3. 3.

    die Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung

zu enthalten. Die Mindestinhalte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenüberwachung festzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).