Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt II – Koordiniertes Verfahren
§ 118c LWG 2008 – Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über
- 1.
die Verpflichtung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung,
- 2.
die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren,
- 3.
die Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung,
- 4.
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung festzulegen.