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§ 118 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 ThürHG – Übergangsbestimmungen für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen (1)

(1) Soweit Hochschulprüfungsordnungen oder andere Satzungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ministerium zur Genehmigung oder zur Erklärung des Einvernehmens vorgelegt wurden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr der Genehmigung oder Einvernehmenserklärung des Ministeriums bedürfen, gelten die Verfahren als erledigt. Die Hochschulen behandeln diese Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen nach Maßgabe der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen weiter.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studienordnungen, für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Anzeigeverfahren entfällt.

(3) Hochschulprüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen sind spätestens bis zum 30. Juni 2008 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Immatrikulationsordnungen sind bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2007 an die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes anzupassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).