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§ 118 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil X – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 SchulG – Wahlprüfung

(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder bei der nach Absatz 2 über den Einspruch entscheidenden Stelle einzulegen.

(2) Über Einsprüche entscheidet nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters

  1. 1.
    bei schulischen Gremien die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb einer Woche nach Eingang,
  2. 2.
    bei bezirklichen Gremien die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Eingang oder
  3. 3.
    bei Landesgremien die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Eingang.

(3) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.