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§ 118 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Dritter Abschnitt – Ergänzungsschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 118 SchulG – Anerkannte Ergänzungsschule

(1) Berufsbildenden Ergänzungsschulen kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn

  1. 1.

    die Lehrpläne und Prüfungsordnungen genehmigt sind und

  2. 2.

    an der vermittelten Ausbildung dauerhaft ein besonderes pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse besteht.

Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission; eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse ist damit nicht verbunden.

(2) Eine allgemein bildende Ergänzungsschule erhält die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn sie als Schule der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II oder beider Sekundarstufen geführt wird und an ihr mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erfüllt werden kann.

(3) Einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule durch das Ministerium verliehen werden, wenn an dieser Schule

  1. 1.
    1. a)

      der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

    2. b)

      ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann,

  2. 2.

    in einem durch das Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache abgehalten wird,

  3. 3.

    für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Für die Primarstufe einer solchen Schule ist eine Anerkennung nur möglich, wenn ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt worden ist und eine Sonderung nicht gefördert wird.

(4) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 36 VwVfG. NRW.). Bei den nach den Absätzen 2 und 3 anerkannten Ergänzungsschulen sorgt die Schulaufsicht für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Erfüllung der Schulpflicht. Die Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Anerkennung in Betrieb genommen wird oder der Betrieb ein Jahr geruht hat.

(5) Die Schulaufsicht über anerkannte allgemein bildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen obliegt abweichend von den Bestimmungen der §§ 116 und 117 dem Ministerium.

(6) Das Verfahren zur Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung nach Satz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die obere Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.