Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 118 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Zehnter Teil – Besonderer Vorschriften → Erster Abschnitt – Beamte der Gemeinden und der Landkreise

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 SächsDO – Einleitungsbehörden (1)

(1) Einleitungsbehörden sind

  1. 1.
    für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde,
  2. 2.
    für die übrigen Beamten der Landkreise der Landrat,
  3. 3.
    für die übrigen Beamten der Kreisfreien Städte und der Großen Kreisstädte der Bürgermeister und
  4. 4.
    für die übrigen Beamten der sonstigen Gemeinden die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde können die Befugnis der Einleitungsbehörde im Einzelfall an sich ziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).