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§ 118 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Unterabschnitt – Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 118 PAO – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.