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§ 118 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt IV – Landespersonalausschuss

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 118 NBG – Ausscheiden der Mitglieder (1)

(1) Die nach § 116 Abs. 3 berufenen Mitglieder scheiden aus dem Landespersonalausschuss aus,

  1. 1.
    wenn bei ihnen das Beamtenverhältnis endet,
  2. 2.
    wenn sie zu einem Dienstherrn versetzt werden, der nicht unter dieses Gesetz fällt,
  3. 3.
    wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 106 ruhen,
  4. 4.
    wenn sie nach § 36 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 16 Abs. 1 des Ministergesetzes aus dem Amt ausscheiden.

(2) Aus dem Landespersonalausschuss scheiden ferner die Mitglieder aus, die in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder gegen die in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen wird.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. 2Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 67 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).