Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 118 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Vierter Abschnitt – Landeselternbeirat

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 118 HSchG – Zustimmungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Zustimmung des Landeselternbeirates bedürfen

  1. 1.

    allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen gestalten,

  2. 2.

    allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,

  3. 3.

    allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,

  4. 4.

    allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.

(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Bei Einverständnis der Beteiligten kann von einer Erörterung abgesehen werden. Der Landeselternbeirat hat über den Antrag des Kultusministeriums, der Maßnahme zuzustimmen, innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung zu entscheiden. Hat der Landeselternbeirat in dieser Frist nicht entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung, so ist dieser Beschluss schriftlich zu begründen. Hält das Kultusministerium seinen Antrag aufrecht, so hat der Landeselternbeirat innerhalb von zehn Wochen nach dieser Mitteilung erneut zu beraten und zu entscheiden; Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird die Zustimmung wiederum verweigert, entscheidet das Kultusministerium endgültig. Hat der Landeselternbeirat den zweiten ablehnenden Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder gefasst, so kann das Kultusministerium eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung treffen.