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§ 118 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 15 – Allgemeine Übergangsvorschriften

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 118 HSG LSA – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    ohne die nach § 104 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine nichtstaatliche Hochschule unter Verwendung der Bezeichnung "Universität", "Universitätsklinikum", "Hochschule", "Kunsthochschule", "Fachhochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" betreibt oder eine auf die Bezeichnungen hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,

  2. 2.

    Hochschulgrade verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder

  3. 3.

    Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder

  4. 4.

    ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,

  5. 5.

    die Anzeige nach § 105d Abs. 1 Satz 3 oder die Unterrichtung nach § 105d Abs. 1 Satz 5 versäumt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann durch das Ministerium mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.