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§ 118 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 BbgSchulG – Trägerschaft und Bezeichnung

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Nummer 3, jedoch nicht vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und fortgeführt werden.

(2) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine genehmigte oder anerkannte Ersatzschule, Ergänzungsschule oder anerkannte Ergänzungsschule handelt. Bei genehmigten und anerkannten Ersatzschulen soll aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schule in freier Trägerschaft entspricht.