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§ 118 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Die Gemeinde → Kapitel 4 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 118 BbgKVerf – Zwangsvollstreckung

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.

(2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.