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§ 118 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 BHO – Änderung des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes

In das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765), geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird folgender § 3a eingefügt:

"§ 3a

Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung

  1. 1.
    durch das zuständige Kollegium (§ 126a Abs. 1 RHO) unter Mitwirkung des Präsidenten oder des gemäß § 124 Abs. 2 RHO zuständigen Vizepräsidenten oder
  2. 2.
    allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten

vorgenommen wird. Weitere Beamte können bei dem Verfahren nach Nummer 1 zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die §§ 126b und 126c RHO sind nicht anzuwenden."