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§ 117a SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 117a SchG – Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten des § 4a bereits eingerichteten Ganztagsschulen an Grundschulen und den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen können nach Maßgabe der Einrichtungserlasse fortgeführt werden.