§ 117a BNotO, Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern

(1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.

(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.

Zu § 117a: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585).