§ 117 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
§ 117 UmwG – Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins
1Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. 2Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Zu § 117: Geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).