Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 117 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Übertragung von Zuständigkeiten, Verwaltungsvorschriften

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 117 ThürBG – Übertragung von Zuständigkeiten

Die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes zur Übertragung von Zuständigkeiten werden durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.