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§ 117 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Dritter Abschnitt – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 117 ThürBG – Eintritt in den Ruhestand (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Polizeivollzugsbeamte

  1. 1.

    des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des 62. Lebensjahres,

  2. 2.

    des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung des 64. Lebensjahres

in den Ruhestand.

(2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195260 Jahre und 1 Monat
195360 Jahre und 2 Monate
195460 Jahre und 4 Monate
195560 Jahre und 6 Monate
195660 Jahre und 8 Monate
195760 Jahre und 10 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und 2 Monate
196061 Jahre und 4 Monate
196161 Jahre und 6 Monate
196261 Jahre und 8 Monate
196361 Jahre und 10 Monate

(3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195260 Jahre und 3 Monate
195360 Jahre und 6 Monate
195460 Jahre und 9 Monate
195561 Jahre
195661 Jahre und 4 Monate
195761 Jahre und 8 Monate
195862 Jahre
195962 Jahre und 4 Monate
196062 Jahre und 8 Monate
196163 Jahre
196263 Jahre und 4 Monate
196363 Jahre und 8 Monate

(4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012

  1. 1.

    in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürPolAzVO,

  2. 2.

    in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,

  3. 3.

    in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder

  4. 4.

    in einer Altersteilzeit nach § 75

befinden, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.

(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.