§ 117 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft
§ 117 SchulG M-V – Schulgestaltung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen nach § 116 die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden, der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie gewährleisten dabei angemessene Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrern.