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§ 117 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Zehnter Teil – Besonderer Vorschriften → Erster Abschnitt – Beamte der Gemeinden und der Landkreise

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 SächsDO – Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde (1)

(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

(2) Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamten der Gemeinden und Landkreise die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr. § 119 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).