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§ 117 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Aufbringung der Kosten

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 117 NSchG – Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten

(1) 1Die Landkreise gewähren den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen

  1. 1.
    im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen,
  2. 2.
    in den Sekundarbereichen Zuwendungen in Höhe von mindestens der Hälfte dieser Kosten.

2§ 115 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Wird ein Gebäude für schulische Zwecke geleast und hat der Schulträger nach dem Vertrag das Recht, das Eigentum an dem Gebäude nach Ablauf der Vertragsdauer zu erwerben (Kaufoption), so können Zuwendungen gewährt werden für

  1. 1.
    die Leasingraten in dem Umfang, in dem sie zur Anrechnung auf den Gesamtkaufpreis geleistet werden,
  2. 2.
    den bei Wahrnehmung der Kaufoption zu entrichtenden Restkaufpreis,

wenn das Leasing gegenüber den andernfalls aufzuwendenden Schulbau- und Finanzierungskosten wirtschaftlicher ist.

(3) Zuwendungen können auch für größere Instandsetzungen, für die Ausstattung von Schulen mit besonderen Einrichtungen und für die Anschaffung von Fahrzeugen für die Schülerbeförderung gewährt werden.

(4) 1Die Zuwendungen können Zuweisungen oder zinslose Darlehn oder beides sein. 2Bei der Vergabe der Mittel ist neben der Leistungsfähigkeit des Schulträgers die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.

(5) 1Die Landkreise errichten zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. 2Aus ihr erhalten der Landkreis und die kreisangehörigen Schulträger Mittel zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorhaben. 3Die Landkreise erfüllen mit den Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse ihre Verpflichtungen nach Absatz 1.

(6) 1Die Mittel der Kreisschulbaukasse werden, soweit die Rückflüsse aus gewährten Darlehn nicht ausreichen, zu zwei Dritteln vom Landkreis und zu einem Drittel von den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden aufgebracht. 2Die Beiträge der Gemeinden und Samtgemeinden sind nach der Zahl der in ihnen wohnenden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Grundschuljahrgangs zu bestimmen. 3Die Höhe der Beiträge regelt der Landkreis. 4Durch die Leistung der Beiträge erfüllen die Schulträger zugleich ihre Verpflichtung, Rücklagen für den Schulbau zu bilden.