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§ 117 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 117 LHO – Stundung und Erlass von Gerichtskosten

(1) 1Gerichtskosten sowie die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2Das Gleiche gilt für Beiträge, die einem Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt worden sind.

(2) 1Ansprüche der in Abs. 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn

  1. 1.

    die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,

  2. 2.

    es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

2Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(3) 1Zuständig für die Entscheidung ist der die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit führende Minister. 2Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).