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§ 117 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 117 LHO – Modellerprobung

Zur Erprobung von Modellen können Ausnahmen von den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch das Haushaltsgesetz zugelassen werden.