Gesetze

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§ 117 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 117 LHO – Übergangsregelung

Die §§ 65 Abs. 1 Nr. 5, 65a und 65b sind erstmals auf die Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.