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§ 117 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 LHO – Endgültige Entscheidung

(1) Soweit dieses Gesetz Befugnisse der Senatsverwaltung für Finanzen enthält, kann das zuständige Mitglied des Senats über Maßnahmen der Senatsverwaltung für Finanzen die Entscheidung des Senats einholen; der Senat entscheidet anstelle der Senatsverwaltung für Finanzen endgültig. Entscheidet der Senat gegen oder ohne die Stimme des Senators für Finanzen, so gilt § 29 Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend. Erhebt der Senator für Finanzen Einspruch gegen einen Beschluss des Senats, durch den über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen zugestimmt wird, so ist ein Beschluss des Abgeordnetenhauses herbeizuführen.

(2) Der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer Berlin drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung der Senatsverwaltung für Finanzen unverzüglich einzuholen.