§ 117 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
ACHTER TEIL – Eltern → Vierter Abschnitt – Landeselternbeirat
§ 117 HSchG – Ausschüsse
(1) Der Landeselternbeirat kann zu seiner Beratung Ausschüsse für die in ihm vertretenen Schulformen bilden.
(2) Den Ausschüssen gehören die Mitglieder des Landeselternbeirates, die die betreffende Schulform vertreten, und ihre Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter an. Der Landeselternbeirat kann in besonderen Ausnahmefällen weitere Eltern in diese Ausschüsse berufen.