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§ 117 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Vierter Abschnitt – Landeselternbeirat

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 117 HSchG – Ausschüsse

(1) Der Landeselternbeirat kann zu seiner Beratung Ausschüsse für die in ihm vertretenen Schulformen bilden.

(2) Den Ausschüssen gehören die Mitglieder des Landeselternbeirates, die die betreffende Schulform vertreten, und ihre Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter an. Der Landeselternbeirat kann in besonderen Ausnahmefällen weitere Eltern in diese Ausschüsse berufen.