§ 117 GO, Fristenwahrung

(1) Ist innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Landtag eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder Leistung am letzten Tage der Frist beim Landtag eingeht.

(2) Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen am Sitz des Landtags staatlich anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.