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§ 117 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

XI. – Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 117 GO BT – Prüfung der Niederschrift durch den Redner

1Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. 2Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenografischen Dienst zurückzugeben. 3Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt. 4Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.