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§ 117 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 5 – Hochschulen

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 BremBG – Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll mit ihrer Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 119 Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen.

(2) Einstellungsvoraussetzung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

§ 116 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Lektorin oder als Lektor erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen entsprechend der Regelung des § 119 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. Auf die zulässige Befristungsdauer nach den Sätzen 3 und 4 sind alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer staatlichen oder maßgeblich staatlich geförderten Forschungseinrichtung geschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit anzurechnen. Das gilt auch für Privatdienstverträge, die von einem Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter vergüteten wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, Lektorinnen oder Lektoren oder Hilfskräften befristet abgeschlossen wurden.