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§ 117 BinSchG
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Verjährung

Titel: Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BinSchG
Gliederungs-Nr.: 4103-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 BinSchG

(1) Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:

  1. 1.
    die öffentlichen Schiffs- und Schifffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
  2. 2.
    die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
  3. 3.
    die Lotsengelder;
  4. 4.
    (weggefallen)
  5. 5.
    die Beiträge zur großen Haverei;
  6. 6.
    die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
  7. 7.
    die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.