§ 117 BinSchG
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
Bundesrecht
Neunter Abschnitt – Verjährung
§ 117 BinSchG
(1) Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:
- 1.die öffentlichen Schiffs- und Schifffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
- 2.die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
- 3.die Lotsengelder;
- 4.(weggefallen)
- 5.die Beiträge zur großen Haverei;
- 6.
- 7.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.