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§ 117 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Verfahrensregeln

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 117 BRAO – Keine Verhaftung des Rechtsanwalts

1Der Rechtsanwalt darf zur Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

Zu § 117: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469) und 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).