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§ 116 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 VwGO – Urteilsverkündung und -zustellung

(1) 1Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. 2Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Zu § 116: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).