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§ 116 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Haftpflichtversicherung → Abschnitt 2 – Pflichtversicherung

Titel: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 7632-6
Normtyp: Gesetz

§ 116 VVG – Gesamtschuldner

(1) 1Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. 2Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. 3Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.