Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 116 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 116 SchG – Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg"

(1) Die öffentlichen Schulen und Grundschulförderklassen sind verpflichtet, die Module der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" zu nutzen und für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik die Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" einzusetzen. Soweit die Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" für öffentliche Schulkindergärten bereitgestellt wird, sind sie verpflichtet, die für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik notwendigen Module zu nutzen; andernfalls stellen sie die für die amtliche Schulstatistik erforderlichen Daten über ein sonstiges vom Land eingerichtetes Verfahren zur Verfügung. Soweit für bestimmte Verwaltungsaufgaben in der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung BadenWürttemberg" keine Funktionalitäten bereitgestellt werden, ist insoweit auch die Nutzung anderer Software zulässig.

(2) Die Schulen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in freier Trägerschaft stellen die Daten, zu deren Übermittlung an die Kultusverwaltung sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung verpflichtet sind, entweder über die Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" oder über ein sonstiges vom Land eingerichtetes Verfahren zur Verfügung.