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§ 116 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt IV – Landespersonalausschuss

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 116 NBG – Zusammensetzung (1)

(1) 1Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss gebildet. 2Er besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern. 3Sie müssen unmittelbare oder mittelbare Landesbeamte sein.

(2) 1Ständige ordentliche Mitglieder sind

  1. 1.
    der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzender,
  2. 2.
    die Leiter der Personalrechtsabteilungen des Innenministeriums und des Finanzministeriums.

2Sie werden durch ihren Vertreter im Hauptamt vertreten. 3Kann der Vorsitz nicht von dem Präsidenten des Landesrechnungshofs oder dessen ständigem Vertreter wahrgenommen werden, so tritt an seine Stelle das dem Lebensalter nach älteste anwesende ordentliche Mitglied.

(3) Die weiteren sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar

  1. 1.
    zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände,
  2. 2.
    vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund).

(4) Scheiden Mitglieder, die nach Absatz 3 berufen sind, vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung dem Absatz 3 entsprechend für den Rest der Amtszeit einen Ersatzmann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).