Gesetze

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§ 116 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 LHO – Sprachliche Gleichbehandlung

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen in diesem Gesetz gelten sowohl in der weiblichen als auch in der entsprechenden männlichen Sprachform.