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§ 116 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Eintritt in den Ruhestand → Unterabschnitt 3 – Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 116 LBG – Zuständigkeit (1)

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird schriftlich, aber nicht in elektronischer Form von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 kann Abweichendes bestimmen.

(2) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).