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§ 116 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Landesbeamtenausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 116 LBG M-V – Rechtsstellung der Mitglieder (1)

(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Landesbeamtenausschuss dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet

  1. 1.
    durch Zeitablauf (§ 115 Abs. 3 Satz 1),
  2. 2.
    auf Antrag des Mitglieds, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und der Ministerpräsident sowie der Landesbeamtenausschuss zugestimmt haben,
  3. 3.
    durch Beendigung oder Ruhen des Beamtenverhältnisses oder des Richterverhältnisses oder
  4. 4.
    wenn das Mitglied in einem Strafverfahren oder Disziplinarverfahren zu einer Strafe oder zu einer Disziplinarmaßnahme verurteilt wird, die bei Mitgliedern eines Disziplinargerichts zum Verlust des Amtes führt.

Die Mitgliedschaft der ständigen ordentlichen Mitglieder (§ 115 Abs. 2) endet ferner durch Ausscheiden aus ihrem Hauptamt oder aus der Behörde, das oder die für ihre Mitgliedschaft maßgebend ist. § 63 findet keine Anwendung.

(3) Scheidet ein nach § 115 Abs. 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, so wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).