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§ 116 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors → Fünfter Abschnitt – Abwahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 116 KWO – Feststellung des Abwahlergebnisses

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Stimmberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,

  5. 5.

    den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,

  6. 6.

    den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,

  7. 7.

    in welchem Sinne die zur Abwahl gestellte Frage entschieden worden ist.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis der Abwahl öffentlich bekannt.