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§ 116 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 116 KVG LSA – Kommunalkasse und Buchführung

(1) Die Kommunalkasse erledigt alle Kassengeschäfte der Kommune. § 123 ist zu beachten. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden. Sie muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kommune gegeben werden kann.

(2) Die Kommune hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Beschäftigten der Kommune sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.

(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Beschäftigte der Kommunalkasse dürfen untereinander und mit dem Hauptverwaltungsbeamten, einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten, dem Leiter des Finanzwesens (Kämmerer) der Kommune sowie dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die Beschäftigten der Kommunalkasse sind nicht befugt, Auszahlungen anzuordnen.

(6) Der Hauptverwaltungsbeamte überwacht die Führung der Kommunalkasse. Er kann die ihm obliegende Kassenaufsicht einem sonstigen Beschäftigten der Kommune (Kassenaufsichtsbeamten) übertragen, der nicht Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein darf.