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§ 116 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Studierendenwerke

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 116 HochSchG – Aufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Soweit die Studierendenwerke Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besorgen oder weitere Aufgaben übernommen haben, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht. Das fachlich zuständige Ministerium kann insbesondere Verwaltungsvorschriften erlassen, die für das Zusammenwirken des Studierendenwerks mit den jeweiligen Hochschulen nach § 2 Abs. 4 und § 112a Abs. 2 und 3 und für eine Aufgabenerfüllung nach einheitlichen Grundsätzen nach § 112a Abs. 4 Satz 3 erforderlich sind. Die §§ 106 und 107 gelten entsprechend.

(2) Satzung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Auflagen zu verbinden, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Im Rahmen der Genehmigung der Satzung ist auf eine Ausgestaltung der Wirtschaftsführung nach einheitlichen Grundsätzen hinzuwirken. Die Genehmigung der Beitragsordnung kann außerdem versagt werden, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenwerke für die Studierenden nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Falle kann das fachlich zuständige Ministerium die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen.