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§ 116 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 5. Abschnitt – Besorgung des Finanzwesens

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 GemO

(1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).

(2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muss die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten haben oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.

(3) Der Kassenverwalter untersteht dem für die Besorgung des Finanzwesens bestellten Bediensteten.