Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 116 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Gemeindewirtschaft → 4. Abschnitt – Örtliche Prüfung

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 116 GO – Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat

  1. 1.

    den Jahresabschluss und den Lagebericht ( § 92) sowie den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht(§ 93) zu prüfen,

  2. 2.

    die Vorgänge der Finanzbuchhaltung und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses laufend zu prüfen,

  3. 3.

    die Finanzbuchhaltungen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen dauernd zu überwachen sowie die regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen der Finanzbuchhaltungen vorzunehmen und

  4. 4.

    die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, der Eigenbetriebe und der anderen Sondervermögen zu prüfen.

(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. 1.

    die Vorräte und Vermögensbestände zu prüfen,

  2. 2.

    die Vergaben zu prüfen,

  3. 3.

    die Wirtschaftsführung der Kommunalunternehmen, der Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen laufend zu prüfen,

  4. 4.

    die Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin oder Aktionärin zu prüfen,

  5. 5.

    die Jahresabrechnung einer rechtsfähigen kommunalen Stiftung des bürgerlichen Rechts, die die Gemeinde errichtet hat, zu prüfen und

  6. 6.

    die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat sich gutachtlich zu einer Planung oder Maßnahme zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder der Hauptausschuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45b es verlangt.