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§ 116 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Anlegung von Grundbuchblättern

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 116 GBO – Anlegung des Grundbuchblatts von Amts wegen

(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt.

(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 118 bis 125.

Zu § 116: Geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3719).