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§ 116 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 5 – Hochschulen

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 BremBG – Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt.

(2) Professorinnen und Professoren können in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 11 des Bremischen Hochschulgesetzes bei Berufung auf eine erste Professorenstelle oder aus sonstigen im Interesse der Hochschule liegenden Gründen, die eine Befristung nahelegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre nicht übersteigen. Im Fall einer Professur nach § 18a Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes darf die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit sechs Jahre nicht übersteigen. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 119 Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes sowie des § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Jedoch ist die Verlängerung bis höchstens zum Erreichen des in Satz 2 genannten Zeitraumes möglich, wenn die Zeitdauer des Beamtenverhältnisses auf weniger als fünf Jahre festgesetzt worden ist und die für die Begründung des Beamtenverhältnisses nach Satz 1 maßgebenden Gründe weiterhin bestehen; § 119 Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes und § 21c Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

(3) Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen Voraussetzungen mindestens

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung für die Lehre an einer Hochschule, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder Teilnahme an entsprechenden Fort- oder Weiterbildungen nachzuweisen ist,

  3. 3.

    Bereitschaft zur hochschuldidaktischen Fortbildung,

  4. 4.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder soweit eine Promotion in der entsprechenden Fachrichtung nicht üblich oder nicht möglich ist, durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

  5. 5.

    darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

    1. a)

      zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder

    2. b)

      besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis nach Nummer 5 Buchstabe b kann in begründeten Fällen auch dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.

(4) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a müssen habilitationsadäquat sein und werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, eines erfolgreichen Begutachtungsverfahrens und im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter, als Lektorin oder als Lektor im Sinne von § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorinnen- oder Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a können auch Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein (Habilitationsverfahren). Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

(5) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a erfüllen.

(6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und den Absätzen 4 und 5 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.