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§ 115 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Achter Teil – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 SächsDO – Gerichtliche oder behördliche Ahndung nach Disziplinarmaßnahmen (1)

(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 12 vorliegen.

(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat oder, wenn ein Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Vor der Entscheidung der Disziplinarkammer ist der Einleitungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 30 gilt entsprechend.

(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme beantragt, die ein Disziplinargericht verhängt hat, gilt § 30 entsprechend.

(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat nur zulässig, wenn die Disziplinarmaßnahme im förmlichen Verfahren verhängt wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).