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§ 115 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt II – Ergänzende Vorschriften

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 SPersVG – Durchführungsverordnungen

(1) Die Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere eine Wahlordnung.

(2) Die Wahlordnung hat Vorschriften zu enthalten über

  1. a)
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
  2. b)
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Regelung von Einsprüchen,
  3. c)
    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. d)
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. e)
    die Stimmabgabe,
  6. f)
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. g)
    die Aufbewahrung der Wahlakten, die die Wahlordnung enthalten, ferner entsprechende Vorschriften über die Abstimmung.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres und Sport.