§ 115 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt II – Ergänzende Vorschriften
§ 115 SPersVG – Durchführungsverordnungen
(1) Die Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere eine Wahlordnung.
(2) Die Wahlordnung hat Vorschriften zu enthalten über
- a)die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- b)die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Regelung von Einsprüchen,
- c)die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- d)das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- e)die Stimmabgabe,
- f)die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- g)die Aufbewahrung der Wahlakten, die die Wahlordnung enthalten, ferner entsprechende Vorschriften über die Abstimmung.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres und Sport.