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§ 115 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Aufbringung der Kosten

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 115 NSchG – Förderung des Schulbaus durch das Land

(1) 1Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke sowie zur Erstausstattung von Schulen gewähren, um eine gleichmäßige Ausgestaltung der Schulanlagen zu sichern. 2Die Zuwendungen können Zuweisungen oder zinslose Darlehn oder beides sein. 3Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten.

(2) 1Zuwendungen können auch für die Modernisierung von Schulanlagen gewährt werden, soweit dies zur Deckung des Schulraumbedarfs erforderlich ist. 2Die Kosten für Modernisierungen sind zuwendungsfähig, wenn durch die Modernisierung die vorhandenen Schulanlagen den schulischen Anforderungen angepasst und in ihrem Gebrauchswert nachhaltig verbessert werden.

(3) Zuwendungen können auch für die Ausstattung mit besonderen Einrichtungen gewährt werden.

(4) Bei der Vergabe der Mittel sind die Leistungsfähigkeit des Schulträgers und die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.

(5) 1Schulträger, die Zuwendungen beantragen wollen, haben vorher das Raumprogramm und den Vorentwurf für den Bau mit einem Kostenvoranschlag der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2Das Kultusministerium kann verbindliche Richtwerte für die zuwendungsfähigen Kosten festlegen.