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§ 115 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 6. – Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 115 NBG – Begriff der Körperschaft (1)

Als Körperschaft im Sinne der §§ 110 bis 114 gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).