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§ 115 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Studierendenwerke

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 115 HochSchG – Grundsätze der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Näheres wird durch die Satzung geregelt. Die Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.

(2) Die Studierendenwerke stellen rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan und einen mittelfristigen Finanzplan auf. Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebsstandorten zu untergliedern. Ein Betriebsstandort umfasst die in einer kommunalen Gebietskörperschaft ansässigen Betriebseinrichtungen des Studierendenwerks. In der Satzung können weitere Untergliederungen vorgesehen werden.

(3) Die Studierendenwerke bilden Rückstellungen nach den handelsrechtlichen Bestimmungen. Sie sollen in der Regel zur Abdeckung von Risiken eine allgemeine Betriebsmittelrücklage aus dem Aufkommen der Beiträge bilden.

(4) Der Jahresabschluss wird in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist der testierte Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen.